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Stichwort English Beschreibung
Bauen auf Altlasten building on contaminated sites Besonders in Ballungsgebieten sind viele Gebiete mit Altlasten kontaminiert. Dies können chemische Rückstände aus industrieller Nutzung sein, alte Müllablagerungen, illegale Entsorgungen von Sondermüll und Bauschutt oder Rückstände aus Kriegszeiten.
Ablagerungen dieser Art gelten nach dem Bundesbodenschutzgesetz als Altlasten, wenn durch sie schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Grundstückskäufer sollten sich vor Abschluss des Kaufvertrages über mögliche Altlastenrisiken informieren. In vielen Städten gibt es Altlastenkataster oder Verzeichnisse von Bombenblindgänger-Verdachtsflächen. Auch alte Luftbildaufnahmen können heute zu Rate gezogen werden. Hier gibt es spezielle Anbieter, die auch eine Auswertung vornehmen. Teilweise werden auch in Bebauungsplänen Gebiete mit Umweltbelastungen gekennzeichnet.

Hat erst einmal ein Kauf stattgefunden, besteht für den Käufer ein erhebliches finanzielles Risiko, da er neben dem Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger (falls ermittelbar) zur Sanierung verpflichtet ist (Bundesbodenschutzgesetz § 4 Abs. 3). Bestehen Gefahren für die Allgemeinheit oder das Grundwasser, kann die Gemeinde eine Sanierung erzwingen.
Inwieweit der Käufer eines Grundstücks den Verkäufer in Regress nehmen kann, hängt unter anderem vom Kaufvertrag ab. Private Verkäufer vereinbaren häufig einen Haftungsausschluss, der jedoch in einigen Fällen nicht greift – etwa bei arglistiger Täuschung des Kaufinteressenten.

Auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung kann ein Altlastenverdacht eine Rolle spielen.
Eine Genehmigung wird bei bestehendem Verdacht erst dann erteilt werden, wenn ein Sachverständiger die Lage eingeschätzt und die notwendigen Schritte zum Umgang mit der Gefahr festgelegt hat. Die Untersuchung durch einen Sachverständigen kann ebenso wie die Erstellung eines Sanierungsplanes behördlich angeordnet werden. Dabei sind nicht nur die Gesundheit der künftigen Bewohner und der Schutz der Umgebung einschließlich des Grundwassers zu beachten, sondern auch die Arbeitssicherheit auf der Baustelle. Der Sanierungsplan kann von der Behörde für verbindlich erklärt werden.

Eine Belastung des Bodens mit Schadstoffen muss nicht unbedingt einer Bebauung im Wege stehen. In einigen Fällen reichen bauliche Sicherheitsmaßnahmen aus. So kann z.B. Gefahren durch aufsteigende Gase aus Altablagerungen von Abfällen durch spezielle Kiesaufschüttungen, Durchbrüche durch Fundamente und gasdichte Leitungsdurchführungen begegnet werden. In einigen Fällen muss kontaminierter Boden jedoch entfernt werden. Welche Schritte erforderlich sind, richtet sich nach den §§ 11 ff. des Bundesbodenschutzgesetzes.